Satzung

Satzung des Fischerei- und Sportanglervereins Neckarsulm und Umgebung e.V.

 

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der am 22.11.1891 gegründete Bezirksfischerverein Neckarsulm ist eine Vereinigung von Sportanglern, sowie Freunden und Förderern der Fischerei. Er hat seinen Sitz in Neckarsulm und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn unter der Nr. 384 eingetragen, mit dem Namen:

„Fischerei- und Sportanglerverein Neckarsulm und Umgebung e.V.“

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Gerichtsstand ist Heilbronn

 

§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch:

 

  1. Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereisportlichen, waidgerechten Betätigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.
  3. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer.
  4. Vertiefung des Wissens von biologischen Vorgängen im Wasser durch Vorträge und Belehrung der Mitglieder.
  5. Erfassung, Belehrung und charakterliche Ausbildung der Jugend zu waidgerechten Sportanglern und Förderung des Casting-Sports.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder durch Wegfall steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Beschlüsse über Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen Zweckes oder einer Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 3: Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene sein oder werden, der sich verpflichtet. den Bestrebungen des Vereins gemäß der Satzung und Fischereiordnung zu dienen und der nicht aus einem anderen Verein ausgeschlossen worden ist. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsführung. Dem Anmeldenden wird über die erfolgteAufnahme oder Ablehnung entsprechend Mitteilung gemacht. Eine Begründung muss nicht erfolgen.

 

 Der Verein besteht aus aktiven, passiven, korporativen und Ehrenmitgliedern.

 

a.      Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und die Sportfischerprüfung abgelegt hat.

b.      Aktives Jugendmitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

c.      Passive und korporative Mitglieder sind solche, die den Verein ideell oder materiell unterstützen.

d.      Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Vereinsführung solche Vereinsangehörige werden, die sich um die Förderung und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben  haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit. Ihre Ernennung geschieht durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmen Mehrheit.

 

§ 4: Beiträge und Gebühren

Bei der Aufnahme in den Verein übernimmt das Mitglied folgende finanzielle Verpflichtungen :

 

  1. Aufnahmegebühr.
  2. Jahresbeitrag.
  3. Gegebenenfalls notwendig werdende sonstige Gebühren.

 

Über die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und evtl. sonstiger Gebühren entscheidet der Ausschuss im Benehmen mit der MV. Alle Beiträge und Gebühren sind im Voraus an den Verein zu bezahlen.

 

§ 5: Freiwilliger Wechsel von Aktiv nach Passiv und umgekehrt

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds und der Wechsel von Aktiv nach Passiv und umgekehrt kann nur zum Jahresschluss bis zum 30. September des laufenden Jahres durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das betroffene Mitglied ist verpflichtet bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

§ 6: Ausschluss

 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es:

 

  1. ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
  2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen an Fischereigewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt, oder solche Taten bewusst duldet;
  3. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt, oder das Ansehen des Vereins schädigt;
  4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf oder Tausch der Beute aus Vereinsgewässer ausnutzt;
  5. eine Zuwiderhandlung nach § 17 a der Satzung begangen wurde;
  6. trotz Mahnung mit seinen Vereinsbeiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes, 6 Monate im Rückstand geblieben ist. (Der Vereinsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung bis zum 15. Januar zu zahlen).


 Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Prüfung und Klärung des Falles durch die Vereinsführung; er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte. entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Zahlung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.


 Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes bei Ausschluss. ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsrtzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig . Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung keinen Gebrauch. wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder vor dem Ehrenrat sind unstatthaft.

 

§7: Der Vorstand des Vereins

  1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vereinsvorsitzende und der 2 . Vereinsvorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich Jeweils allein und sind für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandmitglieder verantwortlich
  2. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete . Sie alle haben die Pflicht. den Vorsitzenden bei den stattfindenden Vorstandssitzungen nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
  3. Der Vorstand (Vereinsführung) setzt sich aus folgenden Vorstandsmitgliedern zusammen:


a)    dem 1. Vorsitzenden.

b)    dem 2. Vorsitzenden.

c)     dem Geschäftsführer/Kassier.

d)     den Gewässerwarten .

e)     den Jugendwarten

f)      bis zu 7 Beisitzer

 

Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter, sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Die Leitung der Wahl hat eine von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlkommision von 3 Mitgliedern.

 

§ 8: Der Ehrenrat

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus den Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit für 3 Jahre zu wählen. Der Ehrenrat kann die Entscheidung des Gesamtvorstands bei Ausschluss bestätigen, abändern oder aufheben. Ehrenrat kann kein Vorstandsmitglied werden.

 

§ 9: Versammlungen

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich im ersten Quartal stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und das Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

Zu jeder Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

§ 10: Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt der übrigen Vereinswarte

 

a)     die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorsitzenden

b)     des Rechnungsberichtes des Geschäftsführers, Bericht der Kassenprüfer, Vorlage das Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr

c)     Tätigkeitsbericht

d)     Erteilung der Entlastung des Vorstandes

e)     Bestellung von 3 Rechnungsprüfern für das lfd. Geschäftsjahr

 

§ 11: Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher beim Vorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn die Versammlung mit ¾ Mehrheit als solche anerkannt werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen.

 

§ 12: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck über wichtige Beschlüsse der Vereinsführung und über Anregungen der Mitglieder bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen oder Entscheidungen zu treffen.

 

§ 13: Beschlussfassung

Beschlussfassung über evtl. Anträge erfolgt durch einfache Mehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über

  1. Satzungsänderung
  2. Dringlichkeitsanträgen

 

§ 14: Zweck der Versammlungen

Die ordentlichen Versammlungen dienen durch Vorträge der Belehrung auf allen Gebieten der Sportfischerei. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein.

 

§ 15: Niederschriften und Protokolle

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie sämtlicher Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen. Auf Wunsch ist dieses Protokoll den Mitgliedern in jeder Versammlung vorzulegen.

 

§ 16: Kassen- und Buchführung

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Geschäftsführer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

 

§ 17: Pachtung von Gewässern

a)      Den Mitgliedern ist es untersagt, Fischwasser, an denen der Verein Interesse hat zu pachten oder käuflich zu erwerben, ohne ihr Vorhaben mit dem Vorstand vorher zu besprechen.

b)     Ist die Möglichkeit eines Erwerbs oder der Pachtung weiterer Fischwasser für den Verein gegeben, so hat die Vereinsführung über diese Frage zu beschließen.

 

§ 18: Förderung des Nachwuchses

Der Gesetzgeber erlaubt Kinder unter 10 Jahren die Ausübung der Fischerei nicht.

 

  1. Um den Nachfuchs zu fördern ist es gestattet, dass Kinder vom vollendeten 10. – 15. Lebensjahr einschließlich eine eigene Angel unter Aufsicht eines fischereiberechtigten Mitglieds bedienen können, wenn sie im Besitz eines amtlichen Fischerei-Berechtigungsscheines und der Jugend-Jahreskarte (kostenlos) sind.
  2. Jugendliche von 16. – 17. Lebensjahr einschließlich ist es nach Befürwortung eines schriftlichen Aufnahmeantrags gestattet, eine eigene Angel unter Aufsicht eines fischereiberechtigten Mitgliedes zu bedienen, wenn sie im Besitz des amtlichen Fischei-Berechtigungsscheines sind.

 

§ 19: Sonstige Bestimmungen

  1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an unseren Fischwassern Kontrollen auszuüben. Unter der Wahrung der Form ist der Vereinsausweis zusammen mit dem Erlaubnisschein auf Verlangen vorzulegen.
  2. Irgendwelche Beobachtungen am Wasser, wie Fischsterben, starke Verschmutzungen oder aber Verfehlungen von Anglern am Wasser sind unverzüglich dem Vereinsvorsitzenden anzuzeigen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen und der vereinsinternen Vorschriften auch bei den anderen Mitgliedern zu achten.

 

 (vom Amtsgericht am 08.07.2011 ins Vereinsregister eingetragen)

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